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Wahlordung

Wahlordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Regensburg in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 28.09.2015*

I. Wahl der Delegiertenversammlung

 § 1 Gegenstand der Wahl

(1) Die Anzahl der zu wählenden Delegierten gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Heilberufe-Kam­mergesetz ist drei Monate vor Beginn der nächsten Wahlfrist anhand der festzustellenden Mitgliederzahl des Ärztlichen Kreisverbandes Regensburg (im Folgenden Kreisverband genannt) zu ermitteln.

(2) Die Zahl der zu wählenden Ersatzdelegierten ist auf 10 begrenzt.

(3) Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang in gleicher, geheimer Briefwahl auf die Dauer von fünf Jahren.

§ 2 Wahlausschuss

(1)  Der Vorstand des Kreisverbandes beruft zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus dem Wahlleiter und 4 Beisitzern oder deren Ersatzleute.

(2) Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen.

§ 3 Wahlbekanntmachung

Beginn und Ende der Wahlfrist bestimmt der Wahlausschuss. Sie ist ausreichend zu bemessen. Der Ausschuss hat spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Wahlfrist eine Wahlbekanntmachung schriftlich herauszugeben und allen Mitgliedern zuzustellen. Die Wahlbekanntmachung muss enthalten:

  1. Bestimmung über Beginn, Ende und Durchführung der Briefwahl,
  2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Delegiertenversammlung, und deren Ersatzdelegierten,
  3. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen unter Angabe des Ortes und des spätesten Zeitpunktes der Einreichung,
  4. Angaben über Ort und Zeit zur Einsichtnahme der Wählerlisten (§ 6) mit dem Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur während der Auslegungszeit beim Wahlausschuss einzulegen sind,
  5. Angaben über Ort und Zeit zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge,
  6. Anschrift des Wahlausschusses.

§ 4 Wahlberechtigung 

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes nach Maßgabe der Eintragung in die Wählerliste (§ 6).

(2) Die Wahlberechtigung ruht, solange

a) dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des BGB bezeichneten Angelegenheit nicht erfasst,

b) das Mitglied sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet,

oder

c) die Mitgliedschaft zum Kreisverband (§ 3 Abs. 6 der Satzung) ruht.

§ 5 Wählbarkeit

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, sofern nicht deren Wählbarkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie nach § 4 Abs. 2 ruht.

§ 6 Wählerlisten

(1) Der Kreisverband hat die Wahlberechtigung seiner Mitglieder festzustellen und eine Liste aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge fortlaufend nummeriert anzulegen. Diese ist vom 28. bis 14. Tage vor Wahlbeginn zur Einsicht der Mitglieder auszulegen.

(2) Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf der Auslegefrist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerliste Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss endgültig. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekanntzugeben und die Wählerliste gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.

(3) Änderungen in der Wählerliste darf nur der Wahlausschuss vornehmen.

§ 7 Wahlart

Für die Wahl gilt die Persönlichkeitswahl.

§ 8 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können bis zum 28. Tage vor Wahlbeginn beim Wahlausschuss eingereicht werden.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. 
Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Zu- und Vornamen, Geburtsjahr, die berufliche Bezeichnung und Anschrift der Bewerber (Dienst-bzw. Praxisanschrift bei berufstätigen Ärzten, Privatanschrift bei nicht-berufstätigen Ärzten).

(3) Die Wahlvorschläge dürfen jeweils nur die Höchstzahl der zu wählenden Kandidaten für die Wahl zur Delegiertenversammlung und davon getrennt die von höchstens 10 Bewerbern als Ersatzdelegierte enthalten.

(4) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag entweder als Bewerber für das Amt eines Delegierten oder Ersatzdelegierten erscheinen. Ist er auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so muss er binnen einer vom Wahlausschuss bestimmten Frist erklären, für welchen Wahlvorschlag er kandidieren will. Unterlässt er diese Erklärung, so wird er in allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf für die Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so muss er binnen einer vom Wahlausschuss bestimmten Frist erklären, welchen Wahlvorschlag er unterstützt. Unterlässt er diese Erklärung, so wird seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(6) Mit jedem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers vorzulegen, dass er zur Kandidatur bereit ist und, dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.

(7) Als Wahlvorschlagsvertreter gilt der 1. Unterzeichner, als sein Stellvertreter der 2. Unterzeichner des Wahlvorschlages.

§ 9 Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss hat die Vorschläge nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern zu versehen, zu prüfen und etwaige Mängel dem Wahlvorschlagsvertreter (§ 8 Abs. 7) unverzüglich mitzuteilen. Die Mängel müssen spätestens am 21. Tage vor dem Wahlbeginn beseitigt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlvorschläge abgeändert, zusammengelegt oder zurückgenommen werden.

(2) Ist ein Wahlvorschlagsbewerber nicht in der in § 8 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet, so ist der Vertreter des Wahlvorschlags zur Ergänzung aufzufordern. Kommt er der Aufforderung nicht bis spätestens 21 Tage vor Wahlbeginn nach, so wird der Name dieses Bewerbers in dem Wahlvorschlag gestrichen.

(3) Wird eine Erklärung über Annahme der Kandidatur trotz Erinnerung des Wahlausschusses nicht oder nicht in der bestimmten Frist vorgelegt, so wird der Name des betreffenden Bewerbers gestrichen.

(4) Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen von Bewerbern als zugelassen sind, so werden die Bewerber gestrichen, die den in der zulässigen Zahl vorgeschlagenen Bewerbern folgen.

(5) Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden (§ 8 Abs. 1). Sie sind außerdem ungültig, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder wenn die vorgeschlagenen Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, es sei denn, dass die Mängel spätestens bis zum 21. Tage vor dem Wahlbeginn beseitigt werden.

§ 10 Auslegung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind zur Einsicht für die Mitglieder des Kreisverbandes vom 27. bis 14. Tag vor dem Wahlbeginn auszulegen.

§ 11 Wahlmittel

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat spätestens fünf Tage vor Beginn der Wahlfrist an jeden Wahlberechtigten einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag für den Stimmzettel, eine Wählerkarte und einen Wahlbriefumschlag zu übersenden.

(2) Der vom Wahlausschuss ausgegebene Stimmzettel muss die zugelassenen Wahlvorschläge enthalten.

(3) Der Wahlumschlag nimmt den ausgefüllten Stimmzettel auf und wahrt das Wahlgeheimnis.

(4) Die Wählerkarte enthält, vom Kreisverband vorbereitet, die Anschrift und Wählernummer (§ 6 Abs. 1) des Wahlberechtigten, weiter eine Erklärung über die persönliche Stimmabgabe.

  • Der Wahlbriefumschlag nimmt die unterzeichnete Wählerkarte und den verschlossenen Wahlumschlag auf.
  • Hat ein Wahlberechtigter die nach Absatz 1 genannten Unterlagen nicht erhalten, so kann er diese bis zum Ende der Wahlfrist beim Vorsitzenden des Wahlausschusses anfordern.

§ 12 Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Wahlrecht ist durch persönliche Ausfüllung des Stimmzettels auszuüben.

(2) Für die Wahl dürfen nur die vom Wahlausschuss ausgegebenen Wahlmittel (§ 11) verwendet werden.

(3) Der Wähler hat die Namen der von ihm als Mitglieder der Delegiertenversammlung und der Ersatzdelegierten gewünschten Bewerber an der vorgesehenen Stelle anzukreuzen. Er darf auf dem Stimmzettel nicht mehr Namen ankreuzen als Bewerber zu wählen sind.

(4) Die Stimmzettel und die Wahlumschläge dürfen weder Unterschriften, Kennzeichen oder Zusätze enthalten, sonst sind sie ungültig. Die Wahlumschläge werden ungültig, wenn die Wählerkarte nicht beiliegt, oder auf ihr die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe nicht unterzeichnet ist. Stimmzettel sind ferner ungültig, wenn sie nach Ende der Wahlfrist eingegangen sind.

(5) Der Wähler legt den von ihm ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag, verschließt diesen, steckt ihn mit der unterzeichneten Wählerkarte in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und leitet ihn an die aufgedruckte Anschrift des Wahlausschusses.

§ 13 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis. Dazu müssen mindestens 3 Mitglieder anwesend sein.

(2) Die beim Wahlausschuss eingehenden Wahlbriefumschläge werden mit Eingangsstempel versehen und anhand der aufgedruckten Wählernummer die Teilnahme an der Wahl registriert. Unverzüglich nach Ende der Wahlfrist werden die Wahlbriefumschläge geöffnet und geprüft, ob die unterschriebene Erklärung über die persönliche Stimmabgabe enthalten ist. Ist diese nicht enthalten bzw. nicht unterschrieben, ist die Stimmabgabe ungültig.

(3) Die bisher ungeöffneten Wahlumschläge werden gemischt und dann geöffnet. Die entnommenen Stimmzettel werden auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft; die ungültigen Stimmzettel ausgesondert, gezählt und abgelegt.

(4) Die Auswertung erfolgt unter Aufsicht des Wahlleiters durch eingewiesene Wahlhelfer.

(5) Das ermittelte Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss nachgeprüft.

(6) Über die Briefwahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine ausführliche Niederschrift unter Angabe von Ort und Zeit zu fertigen. Sie muss enthalten:

a) die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,
b) Beginn und Ende der Briefwahl,
c)  Ort und Tag, Beginn und Ende der Wahlermittlung,
d) die Zahl der Wahlberechtigten,
e)  die Zahl der Wähler an Hand der zugelassenen Wählerkarten (§ 13 Abs. 2),
f)  die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge,
g)  die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
h)  die Feststellung des Wahlergebnisses,
i) die Anzahl der ungültigen Stimmzettel,
k)  die Namen der gewählten Bewerber mit der auf sie entfallenden Stimmenzahl,
l)   alle Beschlüsse des Wahlausschusses unter Angabe des Stimmverhältnisses, mit dem sie gefasst wurden;
m) Wahlbeanstandungen und sonstige Vorfälle, die für die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung sein können.

(7) Diese Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben.

§ 14 Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) Die auf die Mitglieder der Delegiertenversammlung abgegebenen Stimmen werden den einzelnen Wahlvorschlägen zugerechnet. Die danach ermittelten Gesamtstimmenzahlen eines jeden Wahlvorschlags werden nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Delegierte zu wählen sind (§ 1 Abs. 1). Auf jeden Wahlvorschlag entfällt dabei der Reihe nach so oft ein Delegierter, als der Wahlvorschlag die höchste Teilungszahl aufweist (d’Hondt’sches Verfahren). Innerhalb des Wahlvorschlags ist jeweils der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) In gleicher Weise erfolgt die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Ersatzdelegierten.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.

(4) Das Wahlergebnis wird den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben, die Bayerische Landesärztekammer ist nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist von dem Wahlergebnis zu unterrichten.

§ 15 Wahlanfechtung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl wegen Verletzung der Wahlordnung beim Vorstand des Kreisverbandes binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses anfechten. Der Wahlleiter stellt dabei den hierfür geltenden Stichtag fest.

(2) Über Wahlanfechtungen entscheidet der Wahlausschuss.

(3) Spricht der Wahlausschuss die Ungültigkeit der ganzen Wahl aus, so ist eine Neuwahl nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung vorzunehmen.

(4) Wird die Wahl eines einzelnen Bewerbers für ungültig erklärt, so tritt der Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl an seine Stelle.

§ 16 Verständigung der Gewählten

Der Wahlleiter verständigt die Gewählten gegen Nachweis von der Wahl und fordert sie auf, binnen 8 Tagen die Annahme der Wahl zu erklären. Erklärt sich der Gewählte innerhalb dieser Frist nicht oder unter Vorbehalt, so gilt die Wahl als abgelehnt. Eine Erklärung kann nicht widerrufen werden.

§ 17 Ersatzdelegierte

Scheidet ein Delegierter vor Ablauf der Amtszeit aus der Delegiertenversammlung aus, so rückt der Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl nach.

§ 18 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der neu gewählten Delegiertenversammlung beginnt nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 15 Abs. 1), sofern nicht ein im Zuge einer Wahlanfechtung angerufenes Gericht anders entscheidet.

(2) Sie endet mit dem Beginn der Amtszeit einer neu gewählten Delegierten­versammlung.

§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten

Die Wahlakten werden einschließlich der abgegebenen Stimmzettel in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufbewahrt.

 

II. Wahl des Vorstandes

§ 20 Gegenstand der Wahl

 (1) Der Vorstand des Ärztlichen Kreisverbandes Regensburg besteht aus dem ersten und dem zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglied sowie fünf beisitzenden Vorstandsmitgliedern .

(2) Die Wahl des ersten und zweiten vorsitzenden sowie der fünf beisitzenden Vorstandsmitglieder erfolgt in der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Delegiertenversammlung für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Die Wahl der vorsitzenden Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen in geheimer schriftlicher Wahl. Die beisitzenden Vorstandsmitglieder können in getrennten Wahlgängen oder gemeinsam in einem Wahlgang gewählt werden. Jeder Delegierte darf pro Wahlgang nur ein Mitglied der Delegiertenversammlung wählen. Enthält der Stimmzettel den Namen mehrerer Mitglieder, ist er ungültig. § 12 Abs. 4 Satz 1 gilt im Übrigen entsprechend.

(4) Gewählt sind Bewerber, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.

(5) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlvorgang zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl wiederholt. Ergibt auch dieser Wahlgang die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.

§ 21 Durchführung der Wahl

 (1) Die Wahl des Vorstandes wird durch das lebensälteste Mitglied der Delegiertenversammlung geleitet, das von zwei aus der Delegiertenversammlung durch diese gewählte Mitglieder im Wahlausschuss unterstützt wird.

(2) § 19 gilt entsprechend.

§ 22 Inkrafttreten*

 Diese Wahlordnung tritt am 15.12. 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 07.03.1979, zuletzt geändert am 18.03.1987, außer Kraft.


* Die am 28.09.2015 beschlossenen Änderungen sind am 01.01.2016 in Kraft getreten.

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